Satzung

§ 1 Name,Sitz,Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Tennisverein Grün-Weiß Weinheim 1970 e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten deren Satzungen. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, insbesondere durch einen geregelten Trainings- und Spielbetrieb. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. MitteldesVereinsdürfennurfürsatzungsgemäßeZweckeverwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keinePersondurchAusgaben,diedemZweck desVereinsfremdsind,oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser muss sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  2. Ehrenmitglieder sind Mitglieder und Freunde des Vereins, die vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss und mit Zustimmung des Ehrenrats aufgrund ganz besonderer Verdienste auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten sowie das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive Wahlrecht.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die sportlichen Einrichtungen des Vereins nicht nutzen und dies dem Vorstand bis spätestens Ende Februar des Geschäftsjahres erklären. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  5. Mitglieder die derselben Familie angehören sind Familienmitglieder. Zu einer Familie gehören insbesondere Ehepaare, Lebensgemeinschaften und deren ständig im selben Haushalt lebende minderjährige oder sich in Ausbildung befindende oder keinen Beruf ausübende Kinder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Höhe und Fälligkeit der Beiträge für die Mitgliedschaft gemäß § 4 werden vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzt.
  2. Auf schriftlichen Antrag, der bis Ende Februar eines jeden Geschäftsjahres beim Vorstand einzugehen hat, kann der Vorstand in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Der Schatzmeister führt eine Liste der Mitglieder, getrennt nach der Art der Mitgliedschaft gemäß § 4, nach der er die Mitgliedsbeiträge erhebt und einzieht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, am Leben des Vereins teilzunehmen und seine Arbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder haben die vom Vorstand erlassene Regelung des Spiel- und Trainingsbetriebes zu beachten, die den Umfang der Nutzung der sportlichen Anlagen regelt.
  4. Die Mitglieder können die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte auf der Mitgliederversammlung beantragen, sofern sie dies schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 16 Jahren, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch einen gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere gegen Satzung oder Platzordnung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, den Weisungen, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands zuwiderhandelt oder in grob unsportlicher Weise den Sportbetrieb und das Gemeinschaftsleben zu beeinträchtigen oder zu stören versucht.
  4. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Insbesondere ist zu prüfen, ob je nach Schwere des Verstoßes andere Maßnahmen (z.B. Verwarnung, Spiel- oder Platzverbot für eine begrenzte Dauer) ergriffen werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Ehrenrat einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat diese unverzüglich dem Ehrenrat vorzulegen, der abschließend entscheidet.

§ 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ehrenrat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Breitensportwart und dem Beisitzer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, von denen eines der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
  3. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten, insbesondere wenn diese nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich zählen, eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ehrenrats
    3. Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge nach Anhörung der Mitgliederversammlung
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    6. Regelung des Spiel- und Trainingsbetriebs
    7. Instandhaltung von Clubhaus und Anlage
  1. Die Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder des Vorstandes werden, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben, in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand für sich und die weiteren Organe des Vereins erlassen wird.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Es können je zwei der in § 9 (1) genannten Ämter in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens 5 Personen bestehen.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Die Abberufung des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, kurzfristig und formlos einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  3. Über die Sitzungen hat der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit ein vom 1. Vorsitzenden zu bestimmendes anderes Mitglied des Vorstands eine Niederschrift anzufertigen und gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind 5 Jahre aufzubewahren. Sie können unter Angabe des Grundes eingesehen werden.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf (aktiven oder passiven) Mitgliedern, von denen keines dem Vorstand angehören darf, und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der aus der Mitte des Ehrenrats gewählt wird. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Ehrenrats gilt § 12 der Satzung entsprechend.
  3. Der Ehrenrat ist zuständig für alle Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Vorstands in allen Ehren- und Ausschlussangelegenheiten. Er beschließt über die Vereinbarkeit der Entscheidungen des Vorstands mit der Satzung unter Berücksichtigung aller gegenseitiger Belange.
  4. Beschlüsse des Ehrenrats sind endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Verfahren richtet sich nach §§ 1025 ff. ZPO.

§ 14 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahrs eine Überprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 16 Jahren, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgendeA ngelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ehrenrats
    4. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bis Ende März des Folgejahres einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen Wochenfrist jederzeit einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Ehrenrat oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten findet zwischen diesen beiden Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die MehrheitderStimmenerhaltenhat.BeierneutergleicherStimmenzahlentscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren und können unter Angabe des Grundes eingesehen werden.

§ 19 Jugendliche

  1. Die Belange der Vereinsjugend werden von den Jugendlichen eigenverantwortlich wahrgenommen. Jugendausschuss und Jugendversammlung erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung und gemäß den Beschlüssen der Jugendversammlung.
  2. Einzelheiten werden in einer Jugendordnung geregelt.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Fassung vom 30.06.2023